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Hinweise für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.
Folgendes sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II eigentlich selbstverständlich sein:
  • Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen am 31. Dezember ab 0.00 Uhr bis zum 1. Januar 24.00 Uhr abgebrannt werden, soweit die zuständige Behörde keine weiteren Einschränkungen festgelegt hat.
  • Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II nicht erlaubt.
  • Die beiliegende oder aufgedruckte Gebrauchsanweisung ist unbedingt einzuhalten.
  • Feuerwerkskörper nur im Freien verwenden.
  • Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Krankenhäusern, Kinderspielplätzen, Altenheimen und Kirchen zünden.
  • Im betrunkenen Zustand oder unter Drogeneinfluss keine Feuerwerkskörper zünden.
  • Keine Feuerwerkskörper in Personengruppen oder in offene Fenster, Türen oder Briefkästen werfen.
  • Beim Zünden des Silvesterfeuerwerks die übrigen Feuerwerkskörper nicht offen herumliegen lassen und auch nicht direkt am Körper tragen.
  • Silvesterfeuerwerk nicht vom Balkon aus zünden oder von oben herunter werfen.
  • Raketen mit Führungsstab nie in den Boden stecken.
  • Flugrichtung der Feuerwerkskörper so wählen, dass sie nicht in Häuser oder in leicht brennbare Materialien niedergehen können. Dabei sind auch die Windrichtung und -stärke zu beachten!
  • Nach dem Anzünden des Feuerwerkskörpers auf Sicherheitsabstand gehen und nicht in den Händen behalten.
  • „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals zünden (nach Wartezeit mit Wasser unschädlich machen).
  • Feuerwerkskörper herstellen oder verändern ist lebensgefährlich und deshalb verboten.